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Reise-Buchungen in Zeiten von COVID-19: Geld zurück oder Gutschein?

Flugreisen
Flugreisen (Foto: © dell – Fotolia.com)

Reise storniert, Freizeit- und Urlaubsfreuden dahin – und jetzt auch noch die (An-)Zahlung für Flug, Mietwagen und Hotel?

Ein Kommentar von Prof. Daniel-Erasmus Khan, Professur für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität der Bundeswehr München

Die Bilder sind gewöhnungsbedürftig: Massenhaft Flugzeuge am Boden, leere Abflughallen, verwaiste Hotels – und dies nahezu weltweit und zur besten Urlaubszeit. Man ahnt es: Auch die Reise-, und hier insbesondere die Luftfahrtbranche, stehen vor der wohl schwersten Krise ihrer Geschichte – oder befindet sich bereits mittendrin. Medien und offizielle Regierungsstellen verkündeten denn auch sehr rasch: Selbstverständlich müsse auch hier eine Gutscheinlösung her. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter bieten so für ausgefallene Flüge und Pauschalreisen derzeit regelmäßig nur mehr Reisegutscheine an. Wen wunderst?

COVID-19: Reise storniert – Geld zurück oder Gutschein?

Indes, der Verweis auf einen Gutschein ist in diesen Fällen schlichtweg rechtswidrig. Auch der deutsche Gesetzgeber kann hieran nichts ändern: Europarecht bricht Landesrecht! Flugreisende und Pauschalurlauber haben aus EU-Recht einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer finanziellen Vorleistungen – ohne Wenn und Aber und binnen 7 (Flugreisen) bzw. 14 Tagen (Pauschalreisen).

Verweis auf Gutscheine ist rechtswidrig

Die EU-Kommission hat diese Rechtslage vor dem Hintergrund der Covid-19 Krise unlängst noch einmal eindeutig bekräftigt (Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte). Entschädigungsansprüche – etwa aus der EU-Fluggastrechteverordnung – mögen zwar in der Tat wegen des Vorliegens „außergewöhnlicher Umstände“ (teilweise) entfallen, aber eben nicht der Erstattungsanspruch für (nicht) erbrachte Reiseleistungen.

Das Recht des Reisenden

Das Recht des Reisenden, sich für eine Erstattung zu entscheiden (statt eines Gutscheins für eine spätere Beförderung), darf weder vom Verkehrsträger oder Reiseunternehmer noch einem nationalen Gesetzgeber beeinträchtigt werden.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Schienen-, Bus- und Schiffsverkehr. Diese Rechtslage kann nur auf Initiative der EU-Kommission geändert werden – und diese lässt hierfür derzeit (noch) keine Neigung erkennen. Auch in der Krise gilt es diese Kompetenzverteilung zu respektieren: Rechtstreue ist unteilbar.

Mit einem Gutschein oder einer Umbuchung muss sich also kein verhinderter Reisender zufriedengeben. Aber er oder sie kann. Recht haben bedeutet eben keinesfalls, dass man dieses auch immer bedingungslos einfordern sollte. Und Vorfreude ist ja bekanntlich die größte Freude: Warum nicht mit einem Urlaubsgutschein für einen sonnigen Sommer 2021!

Weitere Informationen zum Autor:  https://www.unibw.de/recht/oeffentliches-recht-europarecht-und-voelkerrecht/khan/khan